Das gerichtliche Mahnverfahren

so funktioniert’s!

So funktioniert das gerichtliche Mahnverfahren So funktioniert das gerichtliche Mahnverfahren So funktioniert das gerichtliche Mahnverfahren So funktioniert das gerichtliche Mahnverfahren

Gerichtliche Mahnverfahren sind ein schneller und kosten­güns­tiger Weg, eine ab­schließ­ende gericht­liche Ent­scheidung zu er­halten. Das Dokument, das Sie schluss­endlich erhalten, der so­genannte Voll­streck­ungs­bescheid, ist gleich­wertig mit einem gericht­lichen Urteil. Anders als für ein Urteil müs­sen Sie dafür aber nicht monate- oder gar jahre­lang klagen, sondern ledig­lich ein in der Regel nur 6 bis 8-wöchiges Ver­fahren durch­laufen.

Geregelt ist das gericht­liche Mahn­ver­fahren in den §§ 688 -703d der Zivil­prozess­ordnung (ZPO). Das Wichtig­ste daraus haben wir für Sie zusammen­gefasst:

Zwei Ver­fahrens­abschnitte

Das gericht­liche Mahn­ver­fahren wird in zwei Verfahrens­abschnitte unterteilt, in denen der Schuldner vom Gericht unter­schiedliche Dokumente erhält. Nämlich zuerst den Mahn­bescheid (§§ 690 ff. ZPO) und später den Voll­streckungs­bescheid (§§ 699 ff. ZPO).

Aufbau des gerichtlichen Mahnverfahrens Aufbau des gerichtlichen Mahnverfahrens Aufbau des gerichtlichen Mahnverfahrens Aufbau des gerichtlichen Mahnverfahrens
Das gerichtliche Mahnverfahren besteht aus zwei Teilen

1. Ver­fahrens­abschnitt: Der Mahn­bescheid

Das gericht­liche Mahn­verfahren beginnt damit, dass der Gläubiger beim für ihn zu­ständigen Mahng­ericht den Er­lass eines Mahn­bescheids gegen seinen Schuld­ner beantragt. Welches Mahn­gericht für Sie zu­ständig ist, können Sie unter Mahngerichte prüfen.

Zuständiges Mahngericht

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Formular Mahnbescheid Formular Mahnbescheid Formular Mahnbescheid Formular Mahnbescheid
Früher wurden für die Antrag­stellung grün-weiße Formu­lare benutzt. Diese exis­tieren heute zwar immer noch, dürfen aber von Anwälten nicht mehr benutzt werden (§ 690 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Weil Anwälte die grün-weißen Formu­lare nicht mehr be­nutzen dürfen und damit eine wichtige Käufer­gruppe weg­ge­fallen ist, bekommt man die ent­sprechen­den Vor­drucke mittler­weile kaum noch im Schreib­waren­handel um die Ecke. Im Zwei­fel müssten die Vor­drucke daher online bestellt werden, was mit ent­sprechen­den Versand­kosten ver­bunden ist. Außer­dem lassen sich die Vor­druck häufig nicht mehr einzeln be­stellen.

Ablauf Mahnverfahren Ablauf Mahnverfahren Ablauf Mahnverfahren Ablauf Mahnverfahren
Schritt für Schritt durch's Mahnverfahren. Gut orga­ni­sier­te Anwalts­kanz­leien stellen die not­wen­digen Anträge daher elek­tro­nisch über eine Schnitt­stelle zum je­weilig­en Mahn­gericht.

Für die elektronische Übermittlung be­nötigt man eine ent­sprechen­de Soft­ware, die solche An­träge er­stellt, ein Karten­lese­gerät mit Signatur­karte und natür­lich die An­bin­dung zum Gericht (elek­tronisch­er Rechts­ver­kehr).

Daniel Raimer, Rechtsanwalt
Daniel Raimer, Rechtsanwalt

Für juris­tische Laien und kleinere Anwalts­kanzleien, die keine elek­tro­nische An­bind­ung zu den Gerichten haben, gibt es die offi­zielle Gerichts­seite www.online-mahnantrag.de. Dort kann nach dem Aus­füllen sämt­licher not­wendiger Infor­mation­en ein so­genann­ter „Bar­code-Antrag“ er­stellt werden. Also ein Antrag mit einem maschinen­les­baren Bar­code, der aus­ge­druckt und unter­schrieben ans zu­ständige Ge­richt ge­schickt werden muss.

Das Ge­richt prüft den Antrag, egal ob er elek­tro­nisch oder per Post ein­gereicht wird, zunächst auf formale Fehler. Ge­gebenen­falls stellt das Gericht noch Rück­fragen und erlässt danach den Mahn­bescheid, um ihn an die an­ge­gebene Adresse des Schuld­ners zu schicken (Zu­stellung). Wenn der Schuldner (noch) an der an­ge­gebenen Adresse wohnt und der Mahn­bescheid zu­ge­stellt werden kann, beginnt für den Schuld­ner eine 2-wöchige Wider­spruchs­frist.

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Falls der Schuld­ner der Meinung ist, dass Ihre For­derung un­begrün­det ist, kann er bei Gericht Wider­spruch er­heben (§ 694 ZPO). Kommt es zu einem solchen Wider­spruch, wird das Mahn­ver­fahren beendet. Als Gläubi­ger haben Sie dann die Mög­lich­keit, weitere Gerichts­kosten ein­zu­zahlen und das Mahn­ver­fahren in ein normales Klage­ver­fahren zu über­führen. Die Gerichts­kosten im Mahn­ver­fahren werden auf die Kosten für das Klage­ver­fahren an­ge­rechnet. Durch das Vor­schalten eines Mahn­ver­fahrens ver­lieren Sie also kein Geld!

2. Ver­fahrens­abschnitt: Der Voll­streck­ungs­bescheid

Geht bei Gericht kein Wider­spruch ein, müssen Sie nach Ab­lauf von zwei Wochen einen weiteren An­trag bei Gericht ein­reichen, nämlich den An­trag auf Er­lass eines Voll­streck­ungs­bescheids. Das Gericht wird auch diesen Antrag prüfen und ge­gebenen­falls Rück­fragen stellen. An­schließend wird der Voll­streckungs­bescheid er­lassen und dem Schuld­ner zu­gestellt. Sie als Gläubi­ger erhalten eben­falls ein Exem­plar (Aus­fertig­ung) des Voll­streckungs­bescheids, der einem gericht­lichen Ur­teil ent­spricht.

Auch gegen den Voll­streckungs­bescheid kann Ihr Schuld­ner zwei Wochen lang Rechts­mittel ein­legen, nämlich den so­genannten Ein­spruch (§ 700 Abs. 3 ZPO). Lässt Ihr Schuld­ner auch diese Frist ver­streichen, ist das Ver­fahren ab­geschlos­sen. Der Voll­streckungs­bescheid ist rechts­kräftig. Mit dem Voll­streckungs­bescheid haben Sie Ihre Forder­ung zunächst für 30 Jahre ab­ge­sichert. Außerdem können Sie aus dem Voll­streckungs­bescheid die Zwangs­voll­streckung be­treiben, also etwa einen Gerichts­voll­zieher beauf­tragen oder das Konto Ihres Schuld­ners pfänden.

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